Satzung

Satzung des Tennis Club Ford Wülfrath e.V.

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Tennis-Club Ford Wülfrath" und hat seinen Sitz in Wülfrath. Nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mettmann führt er den Zusatz "e.V.".
 

§ 2 - Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Ausbildung und Betreuung des Nachwuchses in Jugendgruppen verwirklicht.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten bei Auflsöung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr ala ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gesamten Wert ihrer Sacheinlagen zurück.
 

§ 3 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren können nur aufgenommen werden, wenn die schriftliche Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliederbeiträge der Minderjährigen.
(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit 2/3 Mehrheit über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. (3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(4) Dem Verein gehören folgende Mitglieder an:
(a) Ordentliche Mitglieder als
(aa) sporttreibende Mitglieder
(ab) unterstützende Mitglieder
(b) Ehrenmitglieder
(c) außerordentliche Mitglieder: Tennisspielende Mitglieder des TV Blau-Weiss Wülfrath e.V. zum Zweck der Vervollständigung von Mannschaften
(5) Bei Überlastung der Sportanlagen kann die Aufnahme sporttreibender ordentlicher Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.
 

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes und des Ehrenrates ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Insbesondere sind die §§ 25 + 32 BGB zu beachten. (Vereinsrecht) Siehe auch § 15 Abs. 1 - 6.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
 

§ 5 -Ruhende Mitgliedschaft

(1) Einem Mitglied kann auf Antrag, unter Darlegung der Gründe, eine ruhende Mitgliedschaft gewährt werden. Gründe sind hierzu im Besonderen: - mangelnde Gesundheit - Militärdienst - berufliche Abwesenheit
(2) Eine solche Mitgliedschaft lässt die Beteiligung am normalen Spielbetrieb nicht zu.
(3) Personen, denen eine ruhende Mitgliedschaft gewährt wurde, haben einen speziellen Beitrag zu entrichten, der im allgemeinen 50 % des Beitrages für ordentliche sporttreibende Mitglieder nicht überschreiten sollte.
 

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Soweit von der Mitgliederversammlung Arbeitseinsätze oder Bausteine beschlossen wurden, sind diese als Beiträge zusätzlicher Natur zu verstehen. Ersatzweise können Arbeitseinsätze finanziell abgegolten werden.
(3) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen, Umlagen und Abgeltungsbeiträgen für Arbeitseinsätze werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(4) Die festgelegten Gebühren und der Jahresbeitrag für das laufende Jahr werden erstmals mit dem Tag der Aufnahme in den Verein fällig. Der Jahresbeitrag ist jährlich und im Voraus zu entrichten. Er ist eine Bringschuld.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen, Umlagen und Abgeltungsbeiträgen für Arbeitseinsätze befreit.
(6) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge, Umlagen und Abgeltungsbeiträge für Arbeitseinsätze ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, soweit es sich aus dieser Satzung ergibt, Sport zu treiben und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom erweiterten Vorstand erlassene Sport- und Hausordnung zu beachten.
 

§ 8 - Organe des Vereins

(a) Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(b) Sowie ein Ehrenrat, in dem kein Vorstandsmitglied sein sollte.
 

§ 9 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden (gleichzeitig Geschäftsführer), dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Sportwart. Über den erweiterten Vorstand beschließt die MGV.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 5.000.- die Zustimmung des erweiterten Vorstandes erforderlich ist.
(3) Der Ehrenrat soll aus mind. 3 Personen, welche Mitglied des Vereins, das 35.Lj. vollendet haben und von der MGV gewählt sind, bestehen. Der Vorsitzende dieses Ehrenrates wird von diesem selbst gewählt. Die MGV wählt den Rat für 2 Jahre. Er kann wieder gewählt werden.
 

§ 10 - Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
(b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes.
(c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, der Buchführung und der Erstellung des Jahresberichts.
(d) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern.
(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes herbeiführen.
(3) Der Ehrenrat befindet als letzte Berufungsinstanz bei Beschlüssen des Vorstandes über Maßregelung bzw. Ausschluss eines Mitgliedes. Er entscheidet mit mind. 2/3 Mehrheit.
 

§ 11 - Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung bzw. dem Ruhen der Mitgliedschaft im Verein endet das Amt des Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
 

§ 12 - Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der erste oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
(3) Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
 

§ 13 - Erweiterter Vorstand

(1)Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, dem Jugendwart, und maximal vier Beisitzern. Der Jugendwart, und die Beisitzer werden in gleicher Weise wie die Mitglieder des Vorstandes gewählt.
(2) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder, darunter der erste oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes anwesend sind. Für die Sitzungen und Beschlüsse des erweiterten Vorstandes gilt § 12 der Satzung entsprechend.
 

§ 14 - Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes

Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
(1) Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr.
(2) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 5.000.-.
(3) Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
(4) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(5) Beschlussfassung über die Ausschließung von Mitgliedern.
(6) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.
 

§ 15 - Maßregelung

(1) Eine zeitweise Beschränkung der Mitgliedsrechte, welche nicht länger als ein viertel Jahr dauern darf, kann vom Vorstand verhängt werden.
(2) Sie kann insbesondere in einem zeitweiligen Verbot sportlicher Betätigung und/oder des Betretens der Clubanlage bestehen.
(3) Vor Beschlussfassung hat der Vorstand entsprechend § 4 Absatz 3 zu handeln.
(4) Der Beschluss des Vorstandes, der einer Begründung bedarf, ist dem Betroffenen mit Einschreiben mitzuteilen. Die Mitteilung muss von mind. 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein. Hierbei reicht es aus, das Einschreiben an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse zu senden.
(5) Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Betroffene binnen 2 Wochen nach Zustellung beim Ehrenrat Berufung einlegen. Die Berufung ist ebenfalls mit Einschreiben an den Vorsitzenden des Ehrenrates zu richten.
(6) Der Beschluss des Ehrenrates bedarf keiner Begründung. Er ist endgültig und muss dem Betroffenen unverzüglich per Einschreiben mitgeteilt werden.
 

§ 16 - Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige, ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Genehmigung des vom erweiterten Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
(b) Festsetzung der Aufnahmegebühr, des Mitgliedsbeitrages, von Umlagebeträgen und der Abgeltungsbeiträge für Arbeitseinsätze.
(c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, dem Jugendwart, und der Beisitzer im erweiterten Vorstand.
(d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(f) Wahl der beiden Kassenprüfer.
(g) Wahl des Ehrenrates.
 

§ 17 - Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Post- oder E-Mail Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
 

§ 18 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens (33,3 %) ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
 

§ 19 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ihre ordnungsgemäße Einberufung feststeht.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Stimmberechtigt sind nur Ehrenmitglieder und volljährige ordentliche Mitglieder.
(5) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(6) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
 

§ 20 - Vereinsvermögen

(1) Das Vereinsvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung im Sinne des Vereinszweckes zu verwalten.
(2) Die erforderlichen Überprüfungen des Vereinsvermögens werden durch zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, durchgeführt.
 

§ 21 - Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Wenn weniger als 3/4 der Mitglieder anwesend sind, wird eine zweite Versammlung einberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist. Hierbei ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wülfrath, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(4) Für eine etwaige Fusion mit einem anderen Verein gelten die Regelungen dieses Paragraphen in analoger Weise. In diesem Fall fällt das Vermögen nach einer eventuellen Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 

Anmerkungen:

1.) Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18.April 1982 beschlossen. Sie ist am gleichen Tag in Kraft getreten.
2.) Die Mitgliederversammlungen haben am 15.3.1998, 21.3.1999, 19.03.2010, 25.03.2011 und 13.03.2015 Satzungsänderungen beschlossen, die in dem vorstehenden Text bereits eingearbeitet sind.